Gewerbeabfallverordnung
GewerbeabfallverordnungAm 01. August 2017 trat die novellierte Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) in Kraft, die dazugehörigen Regelungen am 01. Januar 2019. Sie legt die Anforderungen an Erzeuger gewerblicher Siedlungs-, Bau- und Abbruchabfälle fest und verpflichtet diese zur umfassenden Getrennthaltung und Dokumentation der Wertstoffsammlung.
Ziel der Gewerbeabfallverordnung ist, den Anteil der stofflichen Verwertung von Abfällen zu erhöhen. Um eine möglichst hohe Recyclingquote zu erreichen, müssen bereits an der Anfallstelle möglichst sortenreine und wertstoffhaltige Stoffe erfasst werden.
Folgende Fraktionen sind nach §3 (Siedlungsabfälle) und §8 (Bau- und Abbruchabfälle) der GewAbfV getrennt zu sammeln:
- Papier, Pappe und Karton
- Glas
- Kunststoffe
- Metalle
- Holz
- Textilien
- Bioabfälle
- Glas
- Kunststoff
- Metalle, einschließlich Legierungen
- Holz
- Dämmmaterial
- Bitumengemische
- Baustoffe auf Gipsbasis
- Beton
- Ziegel
- Fliesen und Keramik
Abfälle dürfen nur in Ausnahmefällen als Gemisch erfasst werden. Für die Befreiung von der Getrenntsammlungspflicht müssen explizite Gründe vorliegen, so dass eine getrennte Erfassung der Abfälle technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Eine weitere Ausnahme liegt bei Erreichen einer Getrenntsammlungsquote von 90 % vor, auch dann dürfen anfallende Abfälle als Gemisch gesammelt werden.
Die umfassenden Anforderungen der GewAbfV führen in vielen Betrieben zu Unklarheiten und stellen häufig eine Herausforderung für das betriebliche Abfallmanagement dar. Als Ansprechpartner für die fachgerechte Entsorgung Ihrer Abfälle lassen wir Sie damit natürlich nicht allein! Als zertifizierte Sortieranlage gemäß Gewerbeabfallverordnung sind Ihre Abfälle bei uns in besten Händen.
UNSERE LEISTUNGEN:
- Vor-Ort-Begehung zur Entsorgungssituation Ihres Betriebes
- Errechnung der Getrennthaltungsquote
- Erstellung eines individuellen Entsorgungs- und Trennkonzeptes
- Unterstützung bei der Dokumentation der Abfallsammlung
- Erstellung der Dokumentation gemäß GewAbfV