AGB
AGBAllgemeine Geschäftsbedingungen der Michael Wolf OHG – Entsorgung
I. Allgemeines
1. Der Auftraggeber wird nachfolgend als AG, die Michael Wolf OHG – Entsorgung – als Auftragnehmerin mit AN und unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit AGB bezeichnet.
2. Für unsere Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden AGB. Anderslautende Bedingungen gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender AGB des AG den Auftrag vorbehaltlos ausführen.
3. Sind für bestimmte Leistungen besondere Bedingungen vereinbart oder dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung beigefügt, so gelten die AGB nachrangig und ergänzend.
II. Pflichten der AN
1. Die AN übernimmt die ordnungsgemäße Durchführung der von dem AG übertragenen Aufgaben im Rahmen der technischen Möglichkeiten der von ihr eingesetzten Geräte.
2. Die AN ist berechtigt, sich zur Aufgabenerfüllung Dritter zu bedienen.
3. Terminangaben der AN stellen keine Fixtermine dar. Für die Anerkennung der erbrachten Leistungen genügt die Unterschrift des Fahrers der AN auf dem Leistungsnachweis der AN.
III. Pflichten des AG
1. Der AG verpflichtet sich zur exakten Unterrichtung der AN über die Zusammensetzung der aufzunehmenden oder zu transportierenden Stoffe sowie über sonstige erforderliche Informationen. Der AG hat die Stoffe zu deklarieren und bei anzeigepflichtigen Stoffen die
Bedingungen der geltenden Gesetze, Verordnungen und behördlichen Auflagen bezüglich der von der AN zu erbringenden Leistungen zu beachten. Der AG garantiert der AN, dass im Rahmen von Entsorgungsmaßnahmen überlassene Abfälle den vereinbarten
Spezifikationen entsprechen sowie keine anderen Stoffe / Abfälle beigemischt sind. Der AG ist für alle Stoffe verantwortlich, die in den Container in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung eingefüllt werden, auch wenn dies ohne Wissen des AG durch Dritte geschieht.
2. Der AG hat die von der AN zur Verfügung gestellten bzw. gemieteten Behälter und Geräte pfleglich zu behandeln, nur mit den vertraglich vereinbarten Abfällen zu befüllen und ohne Beschädigungen zurückzugeben. Für Schäden an Behältern und Geräten, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, sowie für Abhandenkommen haftet der AG, auch soweit ihn an der Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft und soweit die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann. Vorbeschädigungen hat der AG bei der Übergabe der AN sofort mitzuteilen.
3. Dem AG obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für die Behälter bereitzustellen. Der AG hat dafür zu sorgen, dass die Zufahrtswege und der Aufstellplatz ausreichend befestigt und zum Abstellen eines Containers und Befahren mit schweren LKWs geeignet sind. Für Schäden an Hofflächen, Einfahrten, Straßen, Bäumen usw., die durch Befahren des Fahrzeugs bzw. Absetzen und Aufnehmen des Behälters, insbesondere aufgrund hoher Drucklasten sowie durch Material- oder Flüssigkeitsaustritt aus den Behältern entstehen, übernimmt die AN keine Haftung.
4. Für Schäden am Fahrzeug oder Behälter infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der AG.
5. Der AG ist für die Verkehrssicherungspflicht (z.B. durch Beleuchtung oder Absperrung) der von der AN gestellten Einrichtungen verantwortlich. Der AG stellt im Schadensfall die AN von jeglicher Haftung, gegebenenfalls auch von Ansprüchen Dritter, frei. Bedarf die Aufstellung der Behälter einer Sondernutzungserlaubnis (z.B. im öffentlichen Straßenraum), so beschafft diese der AG.
6. Der AG bleibt auch nach Übernahme der Abfälle durch die AN Verantwortlicher i.S.d. KrWG. Für die vom AG zugewiesenen Ablade- und Deponieflächen trägt dieser die alleinige Verantwortung und stellt die AN von etwaigen Ansprüchen Dritter frei.
7. Die Beladung darf die zulässige Behälternutzlast nicht überschreiten. Überladene Behälter dürfen gemäß der Straßenverkehrsordnung nicht transportiert werden und werden von der AN nicht abgeholt. Der AG ist verpflichtet, überfüllte Behälter innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen nach Beanstandung umzufüllen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, steht es der AN frei, diesen zu Lasten des AG umfüllen zu lassen. Für Kosten und Schäden, die durch die Überladung oder unsachgemäße Beladung entstehen, insbesondere durch vergebliche An- und Abfahrten, haftet der AG.
8. Generell wird die Satzung und Benutzungsordnung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen in den jeweils geltenden Fassungen der entsprechenden Gemeinden, Stadt oder des Landkreises anerkannt.
9. Es wird ausdrückliche Versicherung abgegeben, dass die angelieferten Abfälle weder nach der Abfall-Satzung noch nach der Benutzungsordnung ausgeschlossen sind.
IV. Entgelte / Zahlungsbedingungen
1. Preisvereinbarungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden, z.B. in Form eines Angebotes, einer Auftragsbestätigung oder eines Vertrages. So sind z.B. Preisvereinbarungen mit dem Fahrpersonal für uns nicht bindend. Die Vergütung ändert sich, wenn die Kosten durch tarifliche Vereinbarungen oder durch Steigerungen der Beseitigungs- oder Verwertungsaufwendungen eine Änderung erfahren.
2. Die vereinbarten Preise und Entgelte sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu entrichten.
3. Wartezeiten und vergebliche An- und Abfahrten werden dem AG, soweit er diese zu vertreten hat, in Rechnung gestellt. Er haftet der AN gegenüber auch für durch Dritte entstandene Verzögerungen, die nicht durch die AN zu vertreten sind.
4. Die Zahlung der Vergütung erfolgt jeweils nach Rechnungslegung und ist sofort ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug des AG ist die AN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.
5. Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten und von der AN schriftlich anerkannt sind.
6. Tritt der AG nach erfolgter Bereitstellung des Behälters vom Auftrag zurück, so behält sich die AN die Berechnung eines Mindestentgeltes für die An- und Abfuhr des Behälters vor.
V. Gewährleistung / Haftung
1. Wird der AN infolge höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, z.B. Streik und Aussperrung, die Aufgabenerfüllung wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so entfällt gegenüber dem AG jegliche Haftung. Die AN kann vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder die Ausführungen zu einem späteren Zeitpunkt nachholen.
2. Verletzt der AG seine Pflichten gemäß „III. Pflichten des AG“ der ABG, so haftet er der AN für die hierdurch bei dieser verursachten Schäden (z.B. an Behältern oder sonstigen Einrichtungen) und ist zum Ausgleich des Mehraufwandes bei der AN verpflichtet. Das gleiche gilt für Standzeiten, die nach den bei der AN üblichen Sätzen abzugelten sind. Entsteht der Schaden bei Dritten, hat der AG die AN von der Inanspruchnahme freizustellen. Soweit Dienstleistungen geschuldet sind, ist eine Übernahme der Verkehrssicherungspflicht mit den Leistungen der AN nicht verbunden. Die Haftung der AN ist beschränkt auf die gesetzliche Gewährleistung im Umfang des erteilten Auftrags.
VI. Erfüllungsort / Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Geschäftspartner Straubing.
Stand: Dezember 2021